I. Rechnungslegung

 

Tz. 1

Der Begriff Rechnungslegung bezeichnet in einem ganz allgemeinen Sinn die vom Einzelkaufmann oder von der Geschäftsleitung einer unternehmenstragenden Gesellschaft erstellte Darstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum. Soweit man von kaufmännischer bzw. handelsrechtlicher Rechnungslegung spricht, ist damit die Rechnungslegung nach den Vorschriften des HGB gemeint. Diese handelsrechtliche Rechnungslegung, die in ihren Ansätzen schon seit der frühen Neuzeit bekannt ist, ist Teil des betrieblichen Rechnungswesens, das gemeinhin in das interne Rechnungswesen (mit den Teilbereichen der Investitionsrechnung, der Finanzrechnung und der Kostenrechnung) und das externe Rechnungswesen, eben die handelsrechtliche Rechnungslegung untergliedert wird.[1] Die Rechnungslegung dient den externen Rechnungslegungsadressaten als Informationsquelle und Entscheidungshilfe sowie der Dokumentation und Rechenschaftsablegung. Ferner kann sie die Grundlage der Bemessung des Gewinnverteilungsrahmens und von Ansprüchen, wie zum Beispiel dem Steueranspruch des Staates, bilden.

 

Tz. 2

Ausgangs- und Ansatzpunkt der Rechnungslegung ist die asymmetrische Verteilung der Information über das Unternehmen. Die Rechnungslegung trägt zur gezielten Verringerung dieser Asymmetrie zwischen rechnungslegendem Unternehmensträger und Rechnungslegungsadressat bei.[2]

[1] Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 1 f.
[2] Pellens u. a., IFRS, 2.

II. Bilanz

 

Tz. 3

Als Bilanz (von spätlateinisch bilanx, Waage) bezeichnet man eine Aufstellung von Herkunft und Verwendung des Kapitals eines Wirtschaftssubjekts, etwa des Einzelkaufmanns oder der Gesellschaft als Unternehmensträger.[3] Sie ist eine kurzgefasste und stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) in Kontenform.[4] Eine andere Betrachtungsweise stellt die Dynamik der Betriebsmittel in den Vordergrund; sie verwendet die Begriffe Mittelverwendung für die Aktivseite und Mittelherkunft für die Passivseite. Die Bilanz bildet den zentralen Bestandteil des Jahres-, des Zwischenabschlusses oder einer anderen Stichtagsanalysen eines Unternehmens. Zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung bildet sie den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens im Wege einer Vergangenheitsbetrachtung ab. Die Bilanz wird auf einen bestimmten Stichtag (Bilanzstichtag) erstellt. Hingegen wird die Gewinn- und Verlustrechnung für einen definierten Zeitraum erstellt. Der Zusammenhang mit Buchführung ist ein rechentechnischer: Die Bilanz stellt die aus dem Zahlenmaterial der Inventur und der Buchführung ermittelte, zusammengefasste und systematisch gegliederte Vermögensübersicht dar.[5]

 

Tz. 4

Nach dem jeweiligen Zweck lassen sich verschiedene Typen von Bilanzen unterscheiden. Neben der regulären geschäftsjährlichen Bilanz, die im Mittelpunkt des Bilanzrechts steht, gibt es zunächst die Eröffnungsbilanz, die der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes aufzustellen hat (gem. § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Sonderbilanzen kommen sodann für bestimmte Vorgänge im Geschäftsverlauf des Unternehmens vor, etwa als Kapitalerhöhungsbilanz, als Verschmelzungs- oder als Spaltungsbilanz.[6] Darüber hinaus gibt es für den Fall der Überschuldung die Verlustanzeigebilanz (Überschuldungstatut) und die Sanierungsbilanz, schließlich die Liquidationsbilanz.[7] Unterschieden werden sodann die Handels- und die Steuerbilanz, sowie die Einzel- und die Konzernbilanz.[8]

[3] Kussmaul, in: Ballwieser/Coenenberg/Wysocki (Hrsg.), Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 3. Aufl., Stuttgart 2002, Stichwort "Bilanz", Sp. 375 ff.
[4] Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 3.
[5] Weber, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, München, Edition 3/15, Stichwort "Bilanzen" Rn. 1.
[6] Umfassend Winkeljohann u. a., Sonderbilanzen; Veit (Hrsg.), Sonderbilanzen, Herne 2004.
[7] Dazu etwa IDW, WP-Hdb. II, Abschnitte B Sonderprüfungen, C Gründungsprüfung, D und E Umwandlung, F Sanierung, L Insolvenzrecht und O Due Diligence.
[8] Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 4 f.; Winnefeld, Bilanz-Hdb., Einf. 11.

III. Abgrenzung zu Buchführung und Jahresabschluss

 

Tz. 5

Rechnungslegung und Bilanz sind abzugrenzen von den benachbarten Begriffen der Buchführung und des Jahresabschlusses.

1. Buchführung

 

Tz. 6

Unter Buchführung wird die planmäßige, laufende und lückenlose Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle eines Unternehmens in zeitlichem Ablauf mit Angabe des wesentlichen Inhalts und des zahlenmäßigen Werts verstanden. Sie bezweckt die gesamte wertmäßige Abrechnung eines Unternehmensträgers innerhalb eines bestimmten organisatorischen Systems. Die Begriffe "Buchführung" und "Buchhaltung" werden vielfach synonym verwendet. Bisweilen versteht man unter Buchhaltung die Gesamtheit der sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen, während der Begriff Buchführung das Buchen selbst bezeichnet.[9] Für die Zwecke der Rechnungslegung lassen sich drei Formen der Buchführung unterscheiden, wobei die Unterscheide in der Art der Verbuchung liegen:

  • die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung...

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