Tz. 165

Soweit die IFRS von der EU im Wege der Endorsement übernommen wurden und dadurch Teil des Gemeinschaftsrechts geworden sind, unterliegen sie den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, das heißt es gibt keine Sonderregeln für die Auslegung der IFRS.[244]

 

Tz. 166

Für die grammatische Auslegung der in das europäische Recht übernommenen IFRS ist darauf zu achten, dass die gebotene autonome Interpretation mit einer einseitigen, an angloamerikanischen Vorstellungen orientierten Auslegung nicht zu vereinbaren wäre.[245] Für die systematische Auslegung ist zum einen die Systematik des jeweiligen Standards selbst zu berücksichtigen, zum anderen aber auch seine Einbindung in das Gesamtsystem der IFRS sowie in die Unionsrechtsordnung und namentlich in die IFRS-Verordnung. Für die Ermittlung des Zwecks der IFRS im Rahmen der teleologischen Auslegung können zunächst Hinweise aus den jeweiligen Erwägungsgründen der Übernahmeverordnung herangezogen werden. Dabei können auch das Framework (Rahmenkonzept),[246] die Basis for Conclusion und die Illustrative Examples, die den einzelnen Standards beigefügt werden, Berücksichtigung finden. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei dem in Art. 3 Abs. 2 IAS-VO in Bezug genommene True-and-Fair-View-Prinzip um das True-and-Fair View-Prinzip des Europäischen Rechts handelt. Das kann dazu führen, dass einzelne IFRS zwar dem angelsächsischen Verständnis von True and Fair View entsprechen, damit nicht aber automatisch auch dem Grundprinzip der europäischen Bilanzrichtlinien.[247]

 

Tz. 167

Soweit die IFRS im Wege des Endorsement umgesetzt sind, unterliegen sie gem. Art. 267 AEUV der Rechtsprechung des EuGH in Arbeitsteilung mit den nationalen Gerichten. Liegt das nationale Gericht vor, entscheidet der EuGH über die Gültigkeit der IFRS im europäischen Rechtsraum sowie über deren Auslegung. Damit steht die Anwendung und Auslegung der IFRS in der EU in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den IFRS außerhalb der EU. Das IASB hat zum Zweck der Interpretation der IFRS eigens das IFRIC eingerichtet (vgl. Tz. 110), das zu zahlreichen Auslegungsfragen Auslegungshinweise veröffentlicht hat (früher SIC, heute IFRIC, Übersicht vgl. Tz. 126, 127). Dies ändert aber nichts an der Auslegungskompetenz des EuGH und der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten. Vielmehr ist die Zuständigkeit der Gerichte im europäischen und nationalen Recht verankert. Diese Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit steht nicht zur Disposition des IASB.[248] Soweit bereits eine Interpretation des IFRIC vorliegt, ist zu beachten, dass die einzelnen IFRIC ebenfalls durch Kommissionsverordnung in europäisches Sekundärrecht übernommen worden sind und damit EU-weit verbindlich sind. Falls für den maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Entscheidungszeitpunkt noch keine IFRIC vorlag, ein solcher IFRIC aber später veröffentlicht wird, entfaltet der später erlassene IFRIC keine automatische Rückwirkung. Eine Rückwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn die Übernahme-VO rückwirkend in Kraft gesetzt wird.[249]

[244] Hennrichs, in: MüKo-BilR, Einf. Rn. 65.
[245] Schön, BB 2004, 763 (766).
[246] Zur regelungsmethodischen Bedeutung des Framework Merkt, ZfbF 66 (2014), 477.
[247] Hennrichs, in: MüKo-BilR, Einf. Rn. 72.
[248] Hennrichs, in: MüKo-BilR, Einf. Rn. 73 f.
[249] Hennrichs, in: MüKo-BilR, Einf. Rn. 75.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge