Tz. 247

Ergänzt wird die handelsrechtliche Rechnungslegungspublizität für Großunternehmen durch die Rechnungslegungspublizität nach dem Publizitätsgesetz. Sie setzt gem. § 1 Abs. 1 PublG allein an der Unternehmensgröße an und gilt daher ungeachtet der Rechtsform insbesondere auch für Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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