Tz. 190

Die Konzernrechnungslegung unterliegt dem Recht am Sitz der Niederlassung des Mutterunternehmens. Hingegen ist insoweit das Recht der Niederlassung des Tochterunternehmens wegen des nach deutschem Recht geltenden Weltabschlussprinzips ohne Bedeutung.[275] Dabei folgt das deutsche Recht seit der Reform durch das BilMoG im Jahre 2009 dem international üblichen Konzept der möglichen Beherrschung (vgl. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB).[276] Danach haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens mit Sitz im Inland in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Konzernabschluss und -lagebericht aufzustellen, wenn das Mutterunternehmen auf ein Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

 

Tz. 191

Im dreistufigen Konzern trifft das inländische Tochterunternehmen die Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung nach deutschem Recht, wenn das Tochterunternehmen als Muttergesellschaft im Sinne des § 290 Abs. 1 oder 2 HGB zu qualifizieren ist. Auf die Niederlassung der Enkel-Unternehmung kommt es nach dem Weltabschlussprinzip (§ 294 Abs. 1 HGB) wiederum nicht an. Im vierstufigen Konzern, in dem Tochter- und Enkelunternehmen im Inland niedergelassen sind, müssen beide einen Teilkonzernabschluss aufstellen (Tannenbaumprinzip). Eine Erleichterung eröffnet § 291 HGB. Danach kann das Tochterunternehmen einen für sämtliche Untergesellschaften befreienden Teilkonzernabschluss aufstellen, was die Erstellung mehrerer Teilkonzernabschlüsse obsolet macht. Mutterunternehmen, die zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat sind, sind von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung befreit (vgl. § 291 HGB).[277]

 

Tz. 192

 

ZU BEISPIEL 3

(Vgl. Tz. 172) Da es sich bei Discount International um einen dreistufigen Konzern handelt, findet § 290 HGB Anwendung. Danach trifft die Discount Europe AG als inländisches Tochterunternehmen die Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung nach deutschem Recht, wenn sie in Bezug auf ihre Tochtergesellschaften als Muttergesellschaft im Sinne des § 290 Abs. 1 oder 2 HGB zu qualifizieren ist. Auf die Niederlassung der Enkel Unternehmungen kommt es nicht an.

[275] Kindler, in: MüKo-BGB, Bd.  11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 743.
[276] Zur Entwicklung Kindler, in: MüKo-BGB, Bd.  11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 744.
[277] Näher Kindler, in: MüKo-BGB, Bd.  11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 747 ff.

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