Tz. 243

Die Offenlegung der unterschiedlichen handelsrechtlichen Rechnungslegungsinstrumente wird in den §§ 325 ff. HGB geregelt. Die Offenlegung setzt sich für Einzelabschlüsse wie für Konzernabschlüsse aus der Einreichung der vorgeschriebenen Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers und der Bekanntmachung im Bundesanzeiger zusammen. Im Einzelnen sind dies

  • der Jahresabschluss (nach HGB oder IFRS) mit

    • Bilanz,
    • GuV und
    • Anhang,
  • der Bestätigungsvermerk,
  • der Lagebericht,
  • der Bericht des Aufsichtsrats,
  • die Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG und
  • ggf. der Gewinnverwendungsvorschlag.

Als wesentliche Neuerung wurde auf Veranlassung der Bilanzrichtlinie 2013[322] durch das BilRUG in § 325 Abs. 1 Nr. 1 HGB die Pflicht zur Einreichung des Abschlusses verschärft. Danach genügt zur Wahrung der Einreichungsfrist nicht mehr die Einreichung eines ungeprüften Abschlusses und die spätere Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks. Vielmehr wird die Offenlegungsfrist nur dann gewahrt, wenn bereits der geprüfte Jahresabschluss innerhalb der Frist eingereicht wird. Problematisch könnte sich diese Änderung für Unternehmen erweisen, bei denen Zweifel an der Fortführungsprognose bestehen. Denn in diesem Fall kann sich der Abschluss der Prüfung erheblich verzögern, etwa durch langwierige Verhandlungen mit Kapitalgebern.[323]

 

Tz. 244

Darüber hinaus gelten spezifische Vorschriften für Genossenschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Nach § 325 Abs. 1 HGB besteht lediglich für Kapitalgesellschaften eine Offenlegungspflicht. Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute sind von der Offenlegung von Abschlussdaten grundsätzlich befreit. Hinzu treten gesellschaftsrechtliche Vorschriften. So haben Aktiengesellschaften gem. § 130 Abs. 5 AktG zusätzlich eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Hauptversammlung zum Handelsregister einzureichen und gem. § 25 AktG den Jahresabschluss in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

 

Tz. 245

Form und Inhalt der Offenlegung sind in § 328 Abs. 1 HGB geregelt. Der Jahresabschluss muss vollständig und richtig sowie mit dem vollen Wortlaut des Bestätigungsvermerks offengelegt werden. Das gilt auch für freiwillige Veröffentlichungen (§ 328 Abs. 2 HGB).

 

Tz. 246

Damit das Handelsregister seine Publizitätsfunktion uneingeschränkt erfüllen kann, hat jedermann zu Informationszwecken ein Recht auf Einsichtnahme (§ 9 Abs. 1 HGB), anders als beim Grundbuch bedarf es nicht der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 12 GBO). Ferner hat jedermann das Recht auf Erlangung einer Abschrift oder eines Ausdrucks von Eintragungen und eingereichten Unterlagen (§ 9 Abs. 2, 4 HGB).

[322] Siehe Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU, ABl. 2013, L 182, 19 (47).
[323] Oser/Orth/Wirtz, DB 2014, 1877 (1883).

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