Tz. 146

Der klassische Kanon der juristischen Auslegung umfasst, zurückgehend auf von Savigny,[206] vier Grundsätze: die Auslegung

  • nach dem Wortsinn (grammatische Auslegung),
  • nach dem Bedeutungszusammenhang (systematisch-logische Auslegung),
  • nach der Normvorstellung des Gesetzgebers (historische Auslegung) und
  • nach dem Zweck des Gesetzes (teleologische Auslegung).[207]

Ergänzt wird dieser klassische Kanon durch

  • den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung und
  • den Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung, soweit es sich um harmonisiertes Recht handelt.

Allerdings handelt es sich bei beiden um Sonder- bzw. Unterformen der systematisch-logischen Auslegung, denn in beiden Fällen wird die auszulegende Norm in den systematischen und logischen Zusammenhang mit anderen, in diesen Fällen höherrangigen Rechtnormen gestellt.[208]

 

Tz. 147

Wenngleich die Mitgliedstaaten der EU relativ unterschiedlichen Rechts- und Auslegungstraditionen folgen, wobei die Trennung nach common-law- und kontinentaler Rechtstradition wohl nur die elementarste Unterscheidung darstellt, folgt der EuGH bei der Auslegung des europäischen Primär- wie Sekundärrechts in erster Linie dem kontinentalen Auslegungskanon,[209] also der grammatischen, systematisch-logischen, historischen und teleologischen Auslegung.[210] Daher bedarf es für die weitere Darstellung keiner kategorischen Trennung.

[206] Von Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Berlin 1840, Band I, 213, Band III, 244.
[207] Grundlegend Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., Berlin 1995, 133 ff.; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, Wien/New York 1982, 428 ff.
[208] So für die verfassungskonforme Auslegung Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, Wien/New York 1982, 455.
[209] Bleckmann, RIW 1987, 929 (930); Najderek, Harmonisierung des europäischen Bilanzrechts, Wiesbaden 2009, 23.
[210] Allgemein Riesenhuber, in: ders. (Hrsg.), Europäische Methodenlehre, 2. Aufl., Berlin 2010, 317 ff.; speziell für das europäische Wirtschaftsrecht Pieper, in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, München 2016, B. I. 3.

a) Grammatische Auslegung

 

Tz. 148

Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet grundsätzlich die grammatische Auslegung, die vom Wortlaut bzw. Wortsinn der auszulegenden Vorschrift ausgeht. Das gilt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere für bilanzrechtliche Regelungen europäischen Ursprungs. Allerdings ist hier zu beachten, dass Amts- und Arbeitssprachen der EU alle Sprachen der Mitgliedstaaten sind. Dementsprechend haben alle Sprachen rechtlich gleichen Rang (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 EUV). Daraus folgt, dass für die Wortlautauslegung alle unterschiedlichen Fassungen heranzuziehen sind,[211] was die Rechtsanwendung praktisch vor kaum zu überwindende Probleme stellt.[212] Dies wiederum führt dazu, dass der EuGH der grammatischen Auslegung jedenfalls in handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen eher selten Bedeutung beimisst.[213]

 

Tz. 149

 

BEISPIEL

EuGH "Daihatsu" (1997)[214]
Sachverhalt

Der Verband deutscher Daihatsu Händler stellte gerichtlich den Antrag, der Daihatsu Deutschland GmbH, der deutschen Generalimporteurin für Daihatsu-Fahrzeuge, unter Androhung von Zwangsmaßnahmen aufzugeben, ihre Jahresbilanzen vorzulegen, die seit 1989 nicht mehr offengelegt worden waren. Nach deutschem Recht konnte das zuständige Gericht unter Androhung von Zwangsgeld einer Gesellschaft auferlegen, ihre Pflicht zur Offenlegung ihrer Bilanz zu erfüllen; das Gerichtsverfahren konnte allerdings nur auf Antrag eines Gesellschafters, eines Gläubigers oder des Betriebsrates der Gesellschaft eingeleitet werden. Der Verband gehörte jedoch zu keiner dieser Personengruppen. Deshalb lehnten die angerufenen deutschen Gerichte den Antrag ab.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf war der Ansicht, dass Deutschland die EG-Richtlinie über Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, nicht korrekt umsetzt habe. Die Richtlinie von 1968 verpflichte nämlich die Mitgliedstaaten, geeignete Maßregeln für den Fall anzudrohen, dass Gesellschaften ihren Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommen.

Das Oberlandesgericht setzte deshalb das Verfahren aus und ersuchte den EuGH um Auslegung der Richtlinie.

Entscheidung

Der EuGH entschied, die Richtlinie sei Bestandteil des im EG-Vertrag vorgesehenen allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, das auch für Gesellschaften gelte. In diesem Rahmen sei im Vertrag selbst vom Ziel des Schutzes der Interessen "Dritter" die Rede, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden. Somit könne dieser Begriff nicht auf die Gläubiger der Gesellschaft beschränkt werden.

Nach der Richtlinie diene die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen würden oder kennen könnten. Demnach sei e...

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