Tz. 188

Auch die Abschlussprüfung unterliegt dem Recht am Ort der Niederlassung des Unternehmens. Das Niederlassungsrecht entscheidet zunächst über die Frage, ob eine Abschlussprüfung zwingend vorgeschrieben ist, was nach deutschem Recht nur für Kapitalgesellschaften der Fall ist (vgl. §§ 316 ff. HGB). Sodann entscheidet es über die Durchführung der Prüfung und darüber, wer als Abschlussprüfer bestellt werden kann und wie diese Bestellung vorzunehmen ist. Die Anknüpfung an die Niederlassung des Unternehmens ist der Anknüpfung nach dem öffentlich-rechtlichen Territorialitätsgrundsatz[271] oder der Anknüpfung an das Gesellschaftsstatut[272] vorzuziehen, weil dadurch der Gleichlauf zwischen Rechnungslegung und Abschlussprüfung sichergestellt ist

 

Tz. 189

Für die Haftung des Abschlussprüfers ist zu differenzieren: Ansprüche des geprüften Unternehmens gegen den Prüfer (insbesondere solche aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB) unterliegen dem Recht der Niederlassung des geprüften Unternehmens. Unabhängig davon können Schadensersatzansprüche aus schuldhafter Verletzung des Prüfungsvertrages oder aus unerlaubter Handlung (im deutschen Recht § 823 BGB) bestehen. Sie bleiben von § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB unberührt. Ansprüche aus Verletzung des Prüfungsvertrages richten sich nach dem Vertragsstatut des Prüfungsvertrages,[273] während Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Ortes unterliegen, an dem die betreffende Handlung vorgenommen worden ist (Tatortregel, lex delicti commissi).[274] Hingegen richten sich Ansprüche Dritter und insbesondere der Gesellschafter gegen den Prüfer je nach Rechtsnatur der Ansprüche (Vertrag, Delikt) nach dem Vertragsstatut (Rom I-Verordnung) oder dem Deliktsstatut (Rom II-Verordnung).

[271] Dafür etwa Kindler, in: MüKo-BGB, Bd.  11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 278.
[272] Dafür Großfeld, in: Staudinger, BGB, Internationales Gesellschaftsrecht, 1998, Rn. 366.
[273] Maßgeblich ist aus deutscher Sicht die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 v. 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung), ABl. 2008, L 177, 6.
[274] Insoweit maßgeblich ist für das deutsche Forum die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung), ABl. 2007, L 199, 40.

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