a) Abschlussprüfung

 

Tz. 262

Als eine erste und genuin handelsrechtliche Sanktion der Bilanzierungspflicht kommt die Abschlussprüfung nach §§ 316 ff. HGB in Betracht. Bekanntlich sind der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 1 HGB). In diese Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen (§ 317 Abs. 1 HGB). Prüfungsgegenstand ist die Frage, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind. Diese Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Prüfung erkannt werden (§ 317 Abs. 1 Satz 3 HGB). Stimmt der Abschluss mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht überein, kann der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk einschränken oder vollständig versagen. Allerdings hat ein eingeschränkter oder versagter Bestätigungsvermerk kaum unmittelbare rechtliche Konsequenzen. Lediglich bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und bei einer Nachtragsprüfung durch die Hauptversammlung wird gem. § 209 Abs. 1 AktG bzw. § 173 Abs. 3 AktG ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk verlangt. Hinzu kommt, dass die Abschlussprüfung europaweit bislang nicht hinreichend angeglichen ist, sodass die EU-weite Durchsetzung von Rechnungslegungsstandards gegenwärtig nicht gewährleistet ist. Zwar ist seitens der EU Kommission die Möglichkeit, einheitliche Prüfungsstandards und insbesondere die ISA in das europäische Recht zu transformieren, durch die Richtlinie 2006/43/EG geschaffen. Allerdings steht die tatsächliche Transformation bislang aus.[347]

[347] Pellens u. a., IFRS, 74.

b) Ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionen

 

Tz. 263

Den eigentlichen und materiellen Kern der handelsrechtlichen Sanktionen von Bilanzierungsvorschriften stellen die Straf- und Bußgeldvorschriften gem. §§ 331335c HGB dar. Diese Vorschriften knüpfen subjektiv an die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft an. Während die §§ 331333a HGB Strafvorschriften enthalten, mit denen besonders schwere Verletzungen der Bilanzierungsvorschriften geahndet werden können, und § 334 HGB für mittelschwere Verletzungen die Verhängung von Bußgeld vorsieht, ermöglicht § 335 HGB für leichte Verletzungen die Festsetzung von Ordnungsgeld. Erweitert wird der Täterkreis durch § 9 Abs. 2 OWiG auf Arbeitnehmer (z. B. Buchhalter) und Berater (z. B. Steuerberater).

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