(1)[2] 1Auf die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, dass

 

1.

die Frist zur Offenlegung nach § 325 Absatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bei einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft vier Monate und bei einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sechs Monate beträgt und

 

2.

die größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung nach den §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs bei einer Investmentaktiengesellschaft, die in Nummer 1 genannt ist, nicht in Anspruch genommen werden dürfen.

2Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital entsprechend anzuwenden.

§ 123 Absatz 1 Satz 2 ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, vgl. § 344a:

(1) 1Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch bei

1.

einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,

2.

einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres

nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu erfolgen. 2Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes. 2Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

 

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht nach Absatz 1 sowie der Halbjahresbericht nach Absatz 2[3] [Bis 15.08.2021: Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2] müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen sind.

 

(4) Einem Anleger der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind der Jahresabschluss und der Lagebericht auf Anfrage vorzulegen.

 

(5)[4] Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung zu übermitteln.

Bis 01.08.2021:

(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.

[1] Geändert durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 16.08.2021.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 16.08.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 16.08.2021.
[4] Abs. 5 geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.

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