KAPITEL 1 Zielsetzung
1.1.
Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Rechnungslegungsgrundsätzen für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die den Abschlussadressaten relevante und nützliche Informationen für ihre Einschätzung bezüglich der Höhe, des Zeitpunkts und der Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme eines Unternehmens liefern.
KAPITEL 2 Anwendungsbereich
2.1.
Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:
a) |
Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 10 Konzernabschlüsse, IAS 27 Einzelabschlüsse oder IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. In einigen Fällen muss oder darf ein Unternehmen jedoch gemäß IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen nach allen oder einem Teil der Vorgaben des vorliegenden Standards bilanzieren. Ebenfalls anzuwenden ist er auf Derivate auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, sofern das Derivat nicht der Definition eines Eigenkapitalinstruments des Unternehmens in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung entspricht. |
b) |
Rechte und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen, für die [Anzuwenden ab 1.1.2019:][1] IAS 16 [Anzuwenden bis 30.12.2019:] IAS 17 Leasingverhältnisse gilt. Allerdings unterliegen:
|
c) |
Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, für die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gilt. |
d) |
Finanzinstrumente, die von dem Unternehmen emittiert wurden und der Definition eines Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32 (einschließlich Optionen und Optionsscheinen) entsprechen oder die gemäß den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D des IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren sind. Der Inhaber solcher Eigenkapitalinstrumente hat den vorliegenden Standard jedoch auf diese Instrumente anzuwenden, es sei denn, es liegt der unter (a) genannte Ausnahmefall vor. |
e) |
[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2023:][4] im Rahmen eines Versicherungsvertrags im Sinne der Definition in IFRS 17 Versicherungsverträge oder im Rahmen eines Kapitalanlagevertrags mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung im Anwendungsbereich des IFRS 17 entstehende Rechte und Pflichten. Allerdings gilt dieser Standard für:
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