ZIELSETZUNG

1

Zielsetzung dieses IFRS ist es, die Rechnungslegung für Versicherungsverträge für jedes Unternehmen, das solche Verträge im Bestand hält (in diesem IFRS als ein Versicherer bezeichnet), zu bestimmen, bis der Board die zweite Phase des Projekts über Versicherungsverträge abgeschlossen hat. Insbesondere fordert dieser IFRS:

 

(a)

begrenzte Verbesserungen der Rechnungslegung des Versicherers für Versicherungsverträge.

 

(b)

Angaben zur Identifizierung und Erläuterung der aus Versicherungsverträgen stammenden Beträge im Abschluss eines Versicherers, die den Abschlussadressaten helfen, den Betrag, den Zeitpunkt und die Unsicherheit der künftigen Cashflows aus Versicherungsverträgen zu verstehen.

ANWENDUNGSBEREICH

[Abschnitt]

2

Dieser IFRS ist von einem Unternehmen anzuwenden auf:

 

(a)

Versicherungsverträge (einschließlich Rückversicherungsverträge), die es im Bestand hält und Rückversicherungsverträge, die es nimmt;

 

(b)

Finanzinstrumente mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung, die es im Bestand hält (siehe Paragraph 35). IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben verlangt Angaben zu Finanzinstrumenten, einschließlich der Finanzinstrumente, die solche Rechte beinhalten.

3

[Paragraf 3 anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Nicht in diesem IFRS behandelt werden andere Aspekte der Bilanzierung von Versicherern, wie die Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte, die Versicherer in ihrem Bestand halten, und finanzieller Verbindlichkeiten, die von Versicherern begeben werden (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IFRS 7 und IFRS 9 Finanzinstrumente); davon ausgenommen sind:

 

(a)

Paragraph 20A, wonach Versicherer, die spezielle Kriterien erfüllen, eine vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch nehmen dürfen,

 

(b)

Paragraph 35B, wonach Versicherer auf designierte finanzielle Vermögenswerte den Überlagerungsansatz anwenden dürfen, und

 

(c)

Paragraph 45, wonach Versicherer unter bestimmten Umständen ihre finanziellen Vermögenswerte ganz oder teilweise so umgliedern dürfen, dass sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

[Paragraf 3 anzuwenden von 1.1.2018 bis 30.12.2018:][2] Dieser IFRS behandelt keine anderen Aspekte der Rechnungslegung von Versicherern, wie die Rechnungslegung für finanzielle Vermögenswerte, die Versicherer halten, und für finanzielle Verbindlichkeiten, die Versicherer begeben (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IFRS 7 und IFRS 9 Finanzinstrumente), außer in den in Paragraph 45 aufgeführten Übergangsvorschriften.

[Paragraf 3 anzuwenden bis 30.12.2018:] Dieser IFRS behandelt keine anderen Aspekte der Rechnungslegung von Versicherern, wie die Rechnungslegung für finanzielle Vermögenswerte, die Versicherer halten, und für finanzielle Verbindlichkeiten, die Versicherer begeben (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7), außer in den in Paragraph 45 aufgeführten Übergangsvorschriften.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1988. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

4

Dieser IFRS ist von einem Unternehmen nicht anzuwenden auf:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Produktgewährleistungen, die direkt vom Hersteller, Groß- oder Einzelhändler gewährt werden (siehe IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden und IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen);

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2018:] Produktgewährleistungen, die direkt vom Hersteller, Groß- oder Einzelhändler gewährt werden (siehe IAS 18 Umsatzerlöse und IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen);

 

(b)

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Arbeitgebern aufgrund von Versorgungsplänen für Arbeitnehmer (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer und IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung) und Verpflichtungen aus der Versorgungszusage, die unter leistungsorientierten Altersversorgungsplänen berichtet werden (siehe IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen);

 

(c)

[Buchstabe (c) anzuwenden ab 1.1.2019:][2] vertragliche Anrechte oder vertragliche Verpflichtungen, die abhängig von der künftigen Nutzung oder vom künftigen Recht auf Nutzung eines nicht-finanziellen Postens (z. B. Lizenzgebühren, Nutzungsentgelte, variable Leasingzahlungen und ähnliche Posten) sind, sowie auf eine in einem Leasing eingebettete Restwertgarantie eines Leasingnehmers (siehe IFRS 16 Leasingverhältnisse, IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte);

[Buchstabe (c) anzuwenden von 1.1.2018 bis 30.12.2019:][3] vertragliche Rechte oder vertragliche Verpflichtungen, die abhängig vom künftigen Gebrauch oder Gebrauchsrecht eines nicht-finanziellen Sachverhalts (z. B. Lizenzgebühren, Nutzungsentgelte, mögliche Leasingzahlungen und ähnliche Sachverhalte) sowie von der in einem Finanzierungsleasing eing...

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