[Paragraf 6 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Nicht anwendbar ist dieser IFRS auf:

 

(a)

Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sonstige Pläne für langfristige Leistungen an Arbeitnehmer, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet;

 

(b)

den Einzelabschluss eines Unternehmens, auf den IAS 27 Einzelabschlüsse Anwendung findet. Wenn allerdings

i)

ein Unternehmen Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen hält und seinen Einzelabschluss als seinen einzigen Abschluss erstellt, so hat es bei der Aufstellung dieses Einzelabschlusses die Anforderungen der Paragraphen 24-31 zugrunde zu legen;

ii)

eine Investmentgesellschaft in ihrem Abschluss all ihre Tochterunternehmen gemäß Paragraph 31 von IFRS 10 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, so hat sie die in diesem IFRS für Investmentgesellschaften verlangten Angaben zu machen.

 

(c)

einen von einem Unternehmen gehaltenen Anteil, wenn das Unternehmen an einer gemeinsamen Vereinbarung, nicht aber an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist, es sei denn, dieser Anteil führt zu einem maßgeblichen Einfluss auf die Vereinbarung oder es handelt sich um einen Anteil an einem strukturierten Unternehmen;

 

(d)

einen Anteil an einem anderen Unternehmen, das nach IFRS 9 Finanzinstrumente bilanziert wird. Allerdings muss ein Unternehmen diesen IFRS anwenden,

(i)

wenn es sich bei diesem Anteil um einen Anteil an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen handelt, das nach IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird; oder

(ii)

wenn es sich bei diesem Anteil um einen Anteil an einem nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen handelt.

[Paragraf 6 anzuwenden bis 30.12.2016:] Nicht anwendbar ist dieser IFRS auf:

 

(a)

Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sonstige Pläne für langfristige Leistungen an Arbeitnehmer, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet;

 

(b)

den Einzelabschluss eines Unternehmens, auf den IAS 27 Einzelabschlüsse Anwendung findet; hält jedoch ein Unternehmen Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen und erstellt es seinen Einzelabschluss als seinen einzigen Abschluss, legt es bei der Aufstellung dieses Einzelabschlusses die Anforderungen der Paragraphen 24-31 zugrunde;

 

(c)

einen von einem Unternehmen gehaltenen Anteil, wenn das Unternehmen an einer gemeinsamen Vereinbarung, nicht aber an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist, es sei denn, dieser Anteil führt zu einem maßgeblichen Einfluss auf die Vereinbarung oder es handelt sich um einen Anteil an einem strukturierten Unternehmen;

 

(d)

einen Anteil an einem anderen Unternehmen, das nach IFRS 9 Finanzinstrumente bilanziert wird. Allerdings muss ein Unternehmen diesen IFRS anwenden,

(i)

wenn es sich bei diesem Anteil um einen Anteil an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen handelt, das nach IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird; oder

(ii)

wenn es sich bei diesem Anteil um einen Anteil an einem nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen handelt.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1703.

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