Ein Partei, die an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, nicht aber an ihrer gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist, hat ihre Beteiligung an der Vereinbarung ebenfalls gemäß den Paragraphen 20-22 zu bilanzieren, wenn diese Partei Rechte an Vermögenswerten oder Verpflichtungen für die Schulden der gemeinschaftlichen Tätigkeit besitzt. Eine Partei, die an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, nicht aber an ihrer gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist, und keine Rechte an Vermögenswerten oder Verpflichtungen für die Schulden der betreffenden gemeinschaftlichen Tätigkeit besitzt, bilanziert ihre Beteiligung an der gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß den auf die betreffende Beteiligung anwendbaren IFRS.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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