Um die in Paragraph 1 festgelegte Zielsetzung zu erreichen, wird in diesem IFRS
(a) |
vorgeschrieben, dass ein Unternehmen (Mutterunternehmen), das ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochterunternehmen) beherrscht, Konzernabschlüsse vorlegt; |
(b) |
das Prinzip der Beherrschung definiert und Beherrschung als Grundlage einer Konsolidierung festgelegt; |
(c) |
ausgeführt, wie das Prinzip der Beherrschung anzuwenden ist, um feststellen zu können, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht und es folglich zu konsolidieren hat; |
(d) |
außerdem werden die Bilanzierungsvorschriften zur Aufstellung von Konzernabschlüssen dargelegt [Anzuwenden ab 1.1.2014:][1] und [Anzuwenden bis 30.12.2014:]. |
(e)[2] |
der Begriff der Investmentgesellschaft definiert sowie eine Ausnahme von der Konsolidierung bestimmter Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft festgelegt. |
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