Um die in Paragraph 1 festgelegte Zielsetzung zu erreichen, wird in diesem IFRS

 

(a)

vorgeschrieben, dass ein Unternehmen (Mutterunternehmen), das ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochterunternehmen) beherrscht, Konzernabschlüsse vorlegt;

 

(b)

das Prinzip der Beherrschung definiert und Beherrschung als Grundlage einer Konsolidierung festgelegt;

 

(c)

ausgeführt, wie das Prinzip der Beherrschung anzuwenden ist, um feststellen zu können, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht und es folglich zu konsolidieren hat;

 

(d)

außerdem werden die Bilanzierungsvorschriften zur Aufstellung von Konzernabschlüssen dargelegt

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][1] und

[Anzuwenden bis 30.12.2014:].

 

(e)[2]

der Begriff der Investmentgesellschaft definiert sowie eine Ausnahme von der Konsolidierung bestimmter Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft festgelegt.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Angefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013 vom 20.11.2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.

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