[Paragraf 21 anzuwenden ab 1.1.2023:][1] Gemäß Paragraph 117 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (in der 2007 überarbeiteten Fassung) hat ein Unternehmen wesentliche Angaben zu seinen Rechnungslegungsmethoden zu machen. Es ist davon auszugehen, dass zu diesen wesentlichen Angaben Informationen über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) für Finanzinstrumente zählen.

[Paragraf 21 anzuwenden von 1.1.2016[2] bis 30.12.2023:] Gemäß Paragraph 117 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) macht ein Unternehmen in der Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Angaben über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) und die sonstigen angewandten Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind.

[Paragraf 21 anzuwenden von 21.12.2008[3] bis 30.12.2016:] Gemäß Paragraph 117 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) macht ein Unternehmen in der zusammenfassenden Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Angaben über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) und die sonstigen angewandten Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind.

[Paragraf 21 anzuwenden bis 20.12.2008:] In der zusammenfassenden Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden gibt ein Unternehmen gemäß Paragraph 108 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses an, welche Bewertungsgrundlage(n) es bei der Erstellung des Abschlusses herangezogen hat und welche sonstigen Rechnungslegungsmethoden für das Verständnis des Abschlusses relevant sind.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2022/357. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2406. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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