[Paragraf 7 anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Verordnung (EU) Nr. 1174/2013. Bei Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen sich anhand der Leitlinien des IFRS 10 nicht eindeutig bestimmen lässt, welches der zusammengeschlossenen Unternehmen der Erwerber ist, sind die in den Paragraphen B14-B18 genannten Faktoren heranzuziehen.

[Paragraf 7 anzuwenden von 1.1.2014 bis 30.12.2014:][2] Für die Identifizierung des Erwerbers, also des Unternehmens, das die Beherrschung über ein anderes Unternehmen, d.h. das erworbene Unternehmen, übernimmt, ist die Leitlinie des IFRS 10 Konzernabschlüsse anzuwenden. Bei Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen sich anhand der Leitlinien des IFRS 10 nicht eindeutig bestimmen lässt, welches der zusammengeschlossenen Unternehmen der Erwerber ist, sind die in den Paragraphen B14-B18 genannten Faktoren heranzuziehen.

[Paragraf 7 anzuwenden bis 30.12.2014:] Für die Identifizierung des Erwerbers, d. h. des Unternehmens, das die Beherrschung über das erworbene Unternehmen übernimmt, ist die Leitlinie des IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse anzuwenden. Bei Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen sich der Erwerber anhand der Leitlinien des IAS 27 nicht eindeutig bestimmen lässt, sind die in den Paragraphen B14-B18 genannten Faktoren heranzuziehen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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