[Paragraf 56 anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Nach dem erstmaligen Ansatz und bis die Verbindlichkeit beglichen, aufgehoben oder erloschen ist, hat der Erwerber eine bei einem Unternehmenszusammenschluss angesetzte Eventualverbindlichkeit zu dem höheren der nachstehenden Werte zu bewerten:
a) |
dem Betrag, der gemäß IAS 37 angesetzt werden würde, und |
b) |
dem erstmalig angesetzten Betrag gegebenenfalls abzüglich der gemäß den Grundsätzen von IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden erfassten kumulierten Erträge. |
Diese Vorschrift ist nicht auf Verträge anzuwenden, die gemäß IFRS 9 bilanziert werden.
[Paragraf 56 anzuwenden bis 30.12.2018:] Nach dem erstmaligen Ansatz und bis die Verbindlichkeit beglichen, aufgehoben oder erloschen ist, hat der Erwerber eine bei einem Unternehmenszusammenschluss angesetzte Eventualverbindlichkeit zu dem höheren der nachstehenden Werte zu bestimmen:
a) |
dem Betrag, der gemäß IAS 37 angesetzt werden würde; und |
b) |
[Buchstabe b) ab 1.1.2018:][2] dem erstmalig angesetzten Betrag, gegebenenfalls abzüglich der gemäß den Grundsätzen von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden angesetzten kumulativen Umsatzerlöse. [Buchstabe b) bis 30.12.2018:] gegebenenfalls dem erstmalig angesetzten Betrag abzüglich der gemäß IAS 18 Umsatzerlöse erfassten kumulativen Abschreibung. |
Diese Anforderungen sind nicht auf Verträge anzuwenden, die gemäß IAS 39 bilanziert werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen