[Paragraf 22 anzuwenden ab 1.1.2022:][1] Eine Eventualverbindlichkeit wird in IAS 37 definiert als:
[Paragraf 22 anzuwenden bis 30.12.2022:] In IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen wird eine Eventualverbindlichkeit wie folgt definiert:
a) |
eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen; oder |
b) |
eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht angesetzt wird, weil:
|
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