[Paragraf 22 anzuwenden ab 1.1.2022:][1] Eine Eventualverbindlichkeit wird in IAS 37 definiert als:

 

a)

eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen; oder

 

b)

eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht erfasst wird, weil

 

i)

ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist oder

 

ii)

die Höhe der Verpflichtung nicht hinreichend verlässlich geschätzt werden kann.

[Paragraf 22 anzuwenden bis 30.12.2022:] In IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen wird eine Eventualverbindlichkeit wie folgt definiert:

 

a)

eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen; oder

 

b)

eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht angesetzt wird, weil:

 

i)

ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist, oder

 

ii)

die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/1080. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahres.

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