[Paragraf 6 anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Dieser IFRS ist nicht auf anteilsbasierte Vergütungen anzuwenden, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags erhält oder erwirbt, der in den Anwendungsbereich der Paragraphen 8-10 von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung (überarbeitet 2003) [Fußnote gestrichen] oder der Paragraphen 2.4-2.7 von IFRS 9 Finanzinstrumente fällt.

[Paragraf 6 anzuwenden bis 30.12.2018:] Dieser IFRS ist nicht auf anteilsbasierte Vergütungen anzuwenden, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags erhält oder erwirbt, der in den Anwendungsbereich der Paragraphen 8-10 von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung (überarbeitet 2003)[2] oder der Paragraphen 5-7 von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (überarbeitet 2003) fällt.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Der Titel des IAS 32 wurde 2005 geändert.

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