[Paragraf 2 anzuwenden ab 26.3.2010:][1] Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller anteilsbasierten Vergütungen anzuwenden, unabhängig davon, ob das Unternehmen alle oder einige der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen speziell identifizieren kann. Hierzu zählen, soweit in den Paragraphen 3A bis 6 nichts anderes angegeben ist:

 

(a)

anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente

 

(b)

anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich und

 

(c)

Transaktionen, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält oder erwirbt und das Unternehmen oder der Lieferant dieser Güter oder Dienstleistungen die Wahl hat, ob der Ausgleich in bar (oder in anderen Vermögenswerten) oder durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfolgen soll (mit Ausnahme der in Paragraph 3A-6 genannten Fälle).

Sollten keine speziell identifizierbaren Güter oder Leistungen vorliegen, können andere Umstände darauf hinweisen, dass das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhalten hat (oder noch erhalten wird) und damit dieser IFRS anzuwenden ist.

[Paragraf 2 anzuwenden bis 25.3.2010:] Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller anteilsbasierten Vergütungen anzuwenden. Hierzu zählen:

 

(a)

anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält und im Gegenzug Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (einschließlich Aktien oder Aktienoptionen) hingibt,

 

(b)

anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält und im Gegenzug beim Lieferanten dieser Güter oder Dienstleistungen Schulden eingeht, deren Höhe vom Kurs (oder Wert) der Anteile oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens abhängig ist, und

 

(c)

Transaktionen, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält oder erwirbt und das Unternehmen oder der Lieferant dieser Güter oder Dienstleistungen die Wahl hat, ob der Ausgleich in bar (oder in anderen Vermögenswerten) oder durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfolgen soll,

soweit in den Paragraphen 5 und 6 nichts anderes angegeben ist.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 244/2010.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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