[Paragraf 2 anzuwenden ab 1.1.2016:][1]

Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:

 

(a)

Grundstücke, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 16, Sachanlagen und IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien);

 

(b)

fruchttragende Pflanzen, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 16). Auf die Erzeugnisse dieser fruchttragenden Pflanzen ist der Standard jedoch anzuwenden;

 

(c)

Zuwendungen der öffentlichen Hand, die mit fruchttragenden Pflanzen im Zusammenhang stehen (siehe IAS 20, Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand);

 

(d)

immaterielle Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte).

 

(e)

[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2019:][2] Nutzungsrechte aus einem Grundstücksleasing, das mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung steht, (siehe IFRS 16 Leasingverhältnisse).

[Paragraf 2 anzuwenden bis 30.12.2016:]

Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:

 

(a)

Grundstücke, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit stehen (siehe IAS 16, Sachanlagen, und IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien); und

 

(b)

immaterielle Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte).

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Angefügt durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.

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