[Paragraf 1 anzuwenden ab 1.1.2016:][1]
Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:
(a) |
biologische Vermögenswerte, mit Ausnahme von fruchttragenden Pflanzen; |
(b) |
landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte; und |
(c) |
Zuwendungen der öffentlichen Hand, die von den Paragraphen 34-35 behandelt werden. |
[Paragraf 1 anzuwenden bis 30.12.2016:]
Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:
(a) |
biologische Vermögenswerte; |
(b) |
landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte; und |
(c) |
Zuwendungen der öffentlichen Hand, die von den Paragraphen 34-35 behandelt werden. |
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