[Paragraf 1 anzuwenden ab 1.1.2016:][1]

Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:

 

(a)

biologische Vermögenswerte, mit Ausnahme von fruchttragenden Pflanzen;

 

(b)

landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte; und

 

(c)

Zuwendungen der öffentlichen Hand, die von den Paragraphen 34-35 behandelt werden.

[Paragraf 1 anzuwenden bis 30.12.2016:]

Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:

 

(a)

biologische Vermögenswerte;

 

(b)

landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte; und

 

(c)

Zuwendungen der öffentlichen Hand, die von den Paragraphen 34-35 behandelt werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

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