Erfüllt die Absicherung von Zahlungsströmen im Verlauf der Periode die in Paragraph 88 genannten Voraussetzungen, so hat die Bilanzierung folgendermaßen zu erfolgen:

 

(a)

der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als wirksame Absicherung ermittelt wird (siehe Paragraph 88), ist mittels der Eigenkapitalveränderungsrechnung unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1); und

 

(b)

der unwirksame Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsinstruments ist im Ergebnis zu erfassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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