[Paragraf 69 gestrichen ab 1.1.2018:][1]

[Paragraf 69 anzuwenden bis 30.12.2018:] Ergebniswirksam erfasste Wertberichtigungen für ein gehaltenes Eigenkapitalinstrument, das als zur Veräußerung verfügbar eingestuft wird, dürfen nicht ergebniswirksam rückgängig gemacht werden.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

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