[Paragraf 55 gestrichen ab 1.1.2018:][1]

[Paragraf 55 anzuwenden von 1.1.2018 bis 30.12.2018:][2]

Gewinne oder Verluste, die aus einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die nicht Teil eines Sicherungsgeschäfts sind, resultieren (siehe Paragraphen 89 bis 102), sind wie folgt zu erfassen:

 

(a)

Gewinne oder Verluste aus einem finanziellen Vermögenswert bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, sind im Ergebnis zu erfassen.

 

(b)

Ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert ist solange im sonstigen Ergebnis zu erfassen, mit Ausnahme von Wertberichtigungen (siehe Paragraphen 67 bis 70) und von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung (siehe Anhang A Paragraph A83), bis der finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)). Die mittels der Effektivzinsmethode berechneten Zinsen (siehe Paragraph 9) sind dagegen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Dividenden auf zur Veräußerung verfügbare Eigenkapitalinstrumente sind gemäß Paragraph 55A in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

[Paragraf 55 anzuwenden von 21.12.2008 bis 30.12.2018:][3]

Ein Gewinn oder Verlust, der aus einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeit, die nicht Teil eines Sicherungsgeschäfts sind, resultiert (siehe die Paragraphen 89-102), ist wie folgt zu erfassen:

 

(a)

Gewinne oder Verluste aus einem finanziellen Vermögenswert bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, sind im Ergebnis zu erfassen.

 

(b)

Ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert ist solange im sonstigen Ergebnis zu erfassen, mit Ausnahme von Wertberichtigungen (siehe Paragraphen 67-70) und von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung (siehe Anhang A Paragraph A83), bis der finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007). Die mittels der Effektivzinsmethode berechneten Zinsen (siehe Paragraph 9) sind dagegen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen (siehe IAS 18). Dividenden auf zur Veräußerung verfügbare Eigenkapitalinstrumente sind mit der Entstehung des Rechtsanspruchs des Unternehmens auf Zahlung bei Gewinnen oder Verlusten zu erfassen (siehe IAS 18).

[Paragraf 55 anzuwenden bis 20.12.2008:]

Gewinne oder Verluste, die aus einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeit, die nicht Teil eines Sicherungsgeschäfts sind, resultieren (siehe die Paragraphen 89-102), sind wie folgt zu erfassen:

 

(a)

Gewinne oder Verluste aus einem finanziellen Vermögenswert bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, sind im Ergebnis zu erfassen.

 

(b)

Gewinne oder Verluste aus einem zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert sind mit Ausnahme von Wertberichtigungen (siehe Paragraphen 67-70) und von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung (siehe Anhang A Paragraph A83) in der Eigenkapitalveränderungsrechnung (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses) solange direkt im Eigenkapital zu erfassen, bis der finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird. Zu diesem Zeitpunkt sind die zuvor im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne oder Verluste im Ergebnis zu erfassen. Die mittels der Effektivzinsmethode berechneten Zinsen (siehe Paragraph 9) sind dagegen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen (siehe IAS 18). Dividenden auf zur Veräußerung verfügbare Eigenkapitalinstrumente sind mit der Entstehung des Rechtsanspruchs des Unternehmens auf Zahlung bei Gewinnen oder Verlusten zu erfassen (siehe IAS 18).

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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