[Paragraf 17 gestrichen ab 1.1.2018:][1]
[Paragraf 17 anzuwenden bis 30.12.2018:] Ein Unternehmen darf einen finanziellen Vermögenswert nur dann ausbuchen, wenn:
(a) |
sein vertragliches Anrecht auf Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert ausläuft; oder |
(b) |
es den finanziellen Vermögenswert den Paragraphen 18 und 19 entsprechend überträgt und die Übertragung für eine Ausbuchung gemäß Paragraph 20 in Frage kommt. |
(Zum marktüblichen Verkauf finanzieller Vermögenswerte siehe Paragraph 38.)
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