[Paragraf 17 gestrichen ab 1.1.2018:][1]

[Paragraf 17 anzuwenden bis 30.12.2018:] Ein Unternehmen darf einen finanziellen Vermögenswert nur dann ausbuchen, wenn:

 

(a)

sein vertragliches Anrecht auf Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert ausläuft; oder

 

(b)

es den finanziellen Vermögenswert den Paragraphen 18 und 19 entsprechend überträgt und die Übertragung für eine Ausbuchung gemäß Paragraph 20 in Frage kommt.

(Zum marktüblichen Verkauf finanzieller Vermögenswerte siehe Paragraph 38.)

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

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