[Paragraf 15 gestrichen ab 1.1.2018:][1]

[Paragraf 15 anzuwenden bis 30.12.2018:] Bei Konzernabschlüssen werden die Paragraphen 16-23 und die Paragraphen A34-A52 des Anhangs A auf Konzernebene angewandt. Ein Unternehmen konsolidiert folglich zuerst alle Tochterunternehmen gemäß IFRS 10 [2]und wendet auf die daraus resultierende Unternehmensgruppe dann die Paragraphen 16-23 und die Paragraphen A34-A52 des Anhangs A an.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[2] Textstelle "IFRS 10" lautete zuvor bis zum 30.12.2014 "IAS 27 und SIC-12 Konsolidierung –Zweckgesellschaften".; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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