[Paragraf 11 gestrichen ab 1.1.20018:][1]
[Paragraf 11 anzuwenden bis 30.12.2018:] Ein eingebettetes Derivat ist vom Basisvertrag zu trennen und nur dann nach Maßgabe des vorliegenden Standards als Derivat zu bilanzieren, wenn:
(a) |
seine wirtschaftlichen Merkmale und Risiken nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind (siehe Anhang A Paragraphen A30 und A33); |
(b) |
ein eigenständiges Instrument mit gleichen Vertragsbedingungen der Definition eines Derivats entspräche; und |
Wird ein eingebettetes Derivat getrennt, so ist der Basisvertrag, wenn es sich dabei um ein Finanzinstrument handelt, nach vorliegendem Standard und wenn es sich nicht um ein Finanzinstrument handelt, nach anderen einschlägigen Standards zu bilanzieren. Nicht geregelt wird in diesem Standard, ob ein eingebettetes Derivat in der Bilanz[2] gesondert auszuweisen ist.
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