[Paragraf 85 anzuwenden ab 21.12.2008:][1] Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines immateriellen Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage zu kumulieren. Allerdings wird der Wertzuwachs in dem Umfang im Ergebnis erfasst, wie er eine in der Vergangenheit im Ergebnis erfasste Abwertung desselben Vermögenswerts aufgrund einer Neubewertung rückgängig macht.

[Paragraf 85 anzuwenden bis 20.12.2008:] Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines immateriellen Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung direkt in das Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage einzustellen. Allerdings wird der Wertzuwachs in dem Umfang im Ergebnis erfasst, wie er eine in der Vergangenheit im Ergebnis erfasste Abwertung desselben Vermögenswerts aufgrund einer Neubewertung rückgängig macht.

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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