[Paragraf 69 anzuwenden ab 1.1.2022:][1] Bevor eine gesonderte Rückstellung für einen belastenden Vertrag gebildet wird, erfasst ein Unternehmen einen etwaigen Wertminderungsaufwand für die bei Vertragserfüllung genutzten Vermögenswerte (siehe IAS 36).

[Paragraf 69 anzuwenden bis 30.12.2022:] Bevor eine separate Rückstellung für einen belastenden Vertrag erfasst wird, erfasst ein Unternehmen den Wertminderungsaufwand für Vermögenswerte, die mit dem Vertrag verbunden sind (siehe IAS 36).

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/1080.

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