[Absatz anzuwenden ab 1.1.2023:][1] Wenn ein anderer Standard eine bestimmte Art von Rückstellung, Eventualverbindlichkeit oder Eventualforderung behandelt, hat ein Unternehmen den betreffenden Standard an Stelle dieses Standards anzuwenden. So werden zum Beispiel gewisse Rückstellungsarten in Standards zu folgenden Themen behandelt:

[Absatz anzuwenden von 1.2.2015 bis 30.12.2023:][2] Wenn ein anderer Standard eine bestimmte Rückstellung, Eventualverbindlichkeit oder Eventualforderung behandelt, hat ein Unternehmen den betreffenden Standard an Stelle dieses Standards anzuwenden. So werden zum Beispiel gewisse Rückstellungsarten in Standards zu folgenden Themen behandelt:

[Absatz anzuwenden ab 15.6.2009 bis 30.1.2015:][3] Wenn ein anderer Standard bestimmte Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten oder Eventualforderungen behandelt, ist der betreffende Standard von dem Unternehmen an Stelle dieses Standards anzuwenden. Gewisse Rückstellungsarten werden zum Beispiel in weiteren Standards behandelt:

[Absatz anzuwenden bis 14.6.2009:] Wenn ein anderer Standard bestimmte Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten oder Eventualforderungen behandelt, ist der betreffende Standard von dem Unternehmen an Stelle dieses Standards anzuwenden. IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse führt beispielsweise die Behandlung von Eventualverbindlichkeiten durch einen Erwerber auf, die bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommen wurden. Ähnlich werden gewisse Rückstellungsarten in weiteren Standards behandelt:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2018:][4] Fertigungsaufträge (siehe IAS 11 Fertigungsaufträge);

 

(b)

Ertragsteuern (siehe IAS 12 Ertragsteuern);

 

(c)

[Buchstabe (c) anzuwenden ab 1.1.2019:][5] Leasingverhältnisse (siehe IFRS 16 Leasingverhältnisse). Dieser Standard gilt jedoch für alle Leasingverhältnisse, die vor dem Bereitstellungsdatum belastend werden. Dieser Standard gilt außerdem für kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse, deren zugrunde liegender Vermögenswert von geringem Wert ist, die gemäß Paragraph 6 des IFRS 16 bilanziert werden und die belastend wurden;

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2019:] Leasingverhältnisse (siehe IAS 17 Leasingverhältnisse). IAS 17 enthält jedoch keine speziellen Vorschriften für die Behandlung von belastenden Operating-Leasingverhältnissen. In diesen Fällen ist der vorliegende Standard anzuwenden;

 

(d)

[Buchstabe (d) anzuwenden ab 1.2.2015:][6] Leistungen an Arbeitnehmer (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer);

[Buchstabe (d) anzuwenden bis 30.1.2015:] Leistungen an Arbeitnehmer (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) und

 

(e)

[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2023:][7] Versicherungsverträge und andere Verträge im Anwendungsbereich des IFRS 17 Versicherungsverträge.

[Buchstabe (e) anzuwenden von 1.2.2015 bis 30.12.2023:][8] Versicherungsverträge (siehe IFRS 4 Versicherungsverträge). Dieser Standard ist indes auf alle anderen Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen eines Versicherers anzuwenden, die sich nicht aus seinen vertraglichen Verpflichtungen und Rechten aus Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ergeben;

[Buchstabe (e) anzuwenden bis 30.1.2015:] Versicherungsverträge (siehe IFRS 4 Versicherungsverträge). Dieser Standard ist indes auf alle anderen Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen eines Versicherers anzuwenden, die sich nicht aus seinen vertraglichen Verpflichtungen und Rechten aus Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ergeben.

 

(f)[9]

bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse); und

 

(g)[10]

Erlöse aus Verträgen mit Kunden (siehe IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden). Da IFRS 15 aber keine Bestimmungen für belastende oder belastend gewordene Verträge mit Kunden enthält, gilt für solche Verträge IAS 37.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/28. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 495/2009.
[4] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/1905. Streichung ist anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
[5] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.
[6] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/28. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres.
[7] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.
[8] Geändert du...

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