[Absatz anzuwenden ab 26.3.2010:][1] Zum Zweck der Überprüfung auf eine Wertminderung muss ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, vom Übernahmetag an jeder der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des erwerbenden Unternehmens, die aus den Synergien des Zusammenschlusses Nutzen ziehen sollen, zugeordnet werden, unabhängig davon, ob andere Vermögenswerte oder Schulden des erwerbenden Unternehmens diesen Einheiten oder Gruppen von Einheiten bereits zugewiesen worden sind. Jede Einheit oder Gruppe von Einheiten, zu der der Geschäfts- oder Firmenwert so zugeordnet worden ist,

[Absatz anzuwenden bis 25.3.2010:] Zum Zweck der Überprüfung auf eine Wertminderung muss ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, vom Übernahmetag an jeder der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des erwerbenden Unternehmens, die aus den Synergien des Zusammenschlusses Nutzen ziehen soll, zugeordnet werden, unabhängig davon ob andere Vermögenswerte oder Schulden des erwerbenden Unternehmens diesen Einheiten oder Gruppen von Einheiten bereits zugewiesen worden sind. Jede Einheit oder Gruppe von Einheiten, zu der der Geschäfts- oder Firmenwert so zugeordnet worden ist,

 

(a)

hat die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darzustellen, zu der der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird; und

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 26.3.2010:][2] darf nicht größer sein als ein Geschäftssegment, wie es gemäß Paragraph 5 des IFRS 8 Geschäftssegmente vor der Zusammenfassung der Segmente festgelegt ist.

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 25.3.2010:] darf nicht größer sein als ein Geschäftssegment, wie es gemäß IFRS 8 Geschäftssegmente festgelegt ist.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 243/2010.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 243/2010.

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