Bei der Beurteilung, ob irgendein Anhaltspunkt vorliegt, dass ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte, hat ein Unternehmen mindestens die folgenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen:

Externe Informationsquellen

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Es bestehen beobachtbare Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Vermögenswerts während der Periode deutlich stärker gesunken ist als dies durch den Zeitablauf oder die gewöhnliche Nutzung zu erwarten wäre.

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2013:] Während der Periode ist der Marktwert eines Vermögenswerts deutlich stärker gesunken als dies durch den Zeitablauf oder die gewöhnliche Nutzung zu erwarten wäre.

 

(b)

Während der Periode sind signifikante Veränderungen mit nachteiligen Folgen für das Unternehmen im technischen, marktbezogenen, ökonomischen oder gesetzlichen Umfeld, in welchem das Unternehmen tätig ist, oder in Bezug auf den Markt, für den der Vermögenswert bestimmt ist, eingetreten oder werden in der nächsten Zukunft eintreten.

 

(c)

Die Marktzinssätze oder andere Marktrenditen haben sich während der Periode erhöht und solche Erhöhungen werden sich wahrscheinlich auf den Abzinsungssatz, der für die Berechnung des Nutzungswerts herangezogen wird, auswirken und den erzielbaren Betrag des Vermögenswertes wesentlich vermindern.

 

(d)

Der Buchwert des Nettovermögens des Unternehmens ist größer als seine Marktkapitalisierung.

Interne Informationsquellen

 

(e)

Es liegen substanzielle Hinweise für eine Überalterung oder einen physischen Schaden eines Vermögenswerts vor.

 

(f)

Während der Periode haben sich signifikante Veränderungen mit nachteiligen Folgen für das Unternehmen in dem Umfang oder der Weise, in dem bzw. der der Vermögenswert genutzt wird oder aller Erwartung nach genutzt werden wird, ereignet oder werden für die nähere Zukunft erwartet. Diese Veränderungen umfassen die Stilllegung des Vermögenswerts, Planungen für die Einstellung oder Restrukturierung des Bereiches, zu dem ein Vermögenswert gehört, Planungen für den Abgang eines Vermögenswerts vor dem ursprünglich erwarteten Zeitpunkt und die Neueinschätzung der Nutzungsdauer eines Vermögenswerts als begrenzt anstatt unbegrenzt. [2]

 

(g)

Das interne Berichtswesen liefert substanzielle Hinweise dafür, dass die wirtschaftliche Ertragskraft eines Vermögenswerts schlechter ist oder sein wird als erwartet.

 

(h)[3]

Für Anteile an einem Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen[4] oder assoziierten Unternehmen erfasst der Eigentümer eine Dividende aus den Anteilen, und es kann nachweislich festgestellt werden, dass

 

(i)

der Buchwert der Anteile im Einzelabschluss höher ist als die Buchwerte der Nettovermögenswerte des Beteiligungsunternehmens im Konzernabschluss; einschließlich des damit verbunden Geschäfts- oder Firmenwerts; oder

 

(ii)

die Dividende höher ist als das Gesamtergebnis des Tochterunternehmens, Gemeinschaftsunternehmen [5] oder assoziierten Unternehmens in der Periode, in der die Dividende festgestellt wird.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 .
[2] Sobald ein Vermögenswert die Kriterien erfüllt, um als "zur Veräußerung gehalten" eingestuft zu werden (oder Teil einer Gruppe ist, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft wird), wird er vom Anwendungsbereich dieses Standards ausgeschlossen und gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche bilanziert.
[3] eingefügt durch Verordnung (EG) 69/2009 vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 S. 10) mit Wirkung zum 27. Januar 2009.
[4] Das Wort "Gemeinschaftsunternehmen " - anzuwenden ab 1.1.2014 - lautete zuvor "gemeinschaftlich geführten Unternehmen"; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.
[5] Das Wort "Gemeinschaftsunternehmen " - anzuwenden ab 1.1.2014 - lautete zuvor "gemeinschaftlich geführten Unternehmen"; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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