[Paragraf 8 anzuwenden ab 1.7.2012:][1]Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:

 

(a)

eine verkürzte Bilanz;

 

(b)

eine verkürzte Darstellung oder verkürzte Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis;

 

(c)

eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung;

 

(d)

eine verkürzte Kapitalflussrechnung; und

 

(e)

ausgewählte erläuternde Anhangangaben.

[Paragraf 8 anzuwenden von 21.12.2008 bis 29.6.2013:][2] Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:

 

(a)

eine verkürzte Bilanz;

 

(b)

eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung, dargestellt als:

(i)

eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung; oder

(ii)

eine verkürzte gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung und eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung;

 

(c)

eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung;

 

(d)

eine verkürzte Kapitalflussrechnung; und

 

(e)

ausgewählte erläuternde Anhangangaben.

[Paragraf 8 anzuwenden bis 20.12.2008:] Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:

 

(a)

eine verkürzte Bilanz;

 

(b)

eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung;

 

(c)

eine verkürzte Aufstellung, die entweder (i) alle Veränderungen des Eigenkapitals oder (ii) Veränderungen des Eigenkapitals, die nicht aus Kapitaltransaktionen mit Eigentümern oder Ausschüttungen an Eigentümer resultieren, zeigt;

 

(d)

eine verkürzte Kapitalflussrechnung; und

 

(e)

ausgewählte erläuternde Anhangangaben.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012 vom 5.6.2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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