[Paragraf 5 anzuwenden ab 21.12.2008:][1]

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2013:][2] IAS 1 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2013:] IAS 1 (überarbeitet 2007) definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:

 

(a)

eine Bilanz zum Abschlussstichtag;

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2013:][3] eine Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis ("Gesamtergebnisrechnung") für die Periode;

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2013:] eine Gesamtergebnisrechnung für die Periode;

 

(c)

eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;

 

(d)

eine Kapitalflussrechnung für die Periode;

 

(e)

[Buchstabe e) anzuwenden ab 1.1.2023:][4] den Anhang, einschließlich wesentlicher Angaben zu Rechnungslegungsmethoden und sonstiger Erläuterungen;

[Buchstabe e) anzuwenden bis 30.12.2023:] den Anhang, der eine

[Anzuwenden bis 30.12.2016:][5] zusammenfassende

Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält;

[Anzuwenden bis 30.12.2013:][6] und

(ea)[7]

Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode, so wie in IAS 1 Paragraph 38 und 38A spezifiziert; und

 

(f)

[Buchstabe (f) anzuwenden ab 1.1.2013:][8] eine Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder sie rückwirkend gemäß IAS 1 Paragraph 40A-40D umgliedert.

[Buchstabe (f) anzuwenden bis 30.12.2013:] eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder umgliedert.

Ein Unternehmen kann für die Aufstellungen andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung "Gesamtergebnisrechnung" anstatt "Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis" verwenden.

[Paragraf 5 anzuwenden bis 20.12.2008:] IAS 1 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:

 

(a)

eine Bilanz;

 

(b)

eine Gewinn- und Verlustrechnung;

 

(c)

eine Eigenkapitalveränderungsrechnung, die entweder:

(i) sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals oder
(ii) Änderungen des Eigenkapitals mit Ausnahme solcher, die aus Transaktionen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner entstehen, zeigt;
 

(d)

eine Kapitalflussrechnung und

 

(e)

den Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält.

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013 vom 27.3.2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013 vom 27.3.2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres.
[4] Geändert durch Verordnung (EU) 2022/357. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres.
[5] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2015/2406.
[6] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013.
[7] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013 vom 27.3.2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres.
[8] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013.

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