[Paragraf 7 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Der Abschluss eines Unternehmens, das weder ein Tochterunternehmen noch ein assoziiertes Unternehmen besitzt oder Partnerunternehmen an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen ist, stellt keinen Einzelabschluss dar.

[Paragraf 7 anzuwenden bis 30.12.2016:] Bei Abschlüssen, die gemäß der Equity-Methode aufgestellt werden, handelt es sich nicht um Einzelabschlüsse. Gleichfalls stellt der Abschluss eines Unternehmens, das weder ein Tochterunternehmen noch ein assoziiertes Unternehmen besitzt oder Partnerunternehmen an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen ist, keinen Einzelabschluss dar.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2441. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

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