Stellt ein Unternehmen Einzelabschlüsse auf, so hat es die Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen entweder

 

(a)

zu Anschaffungskosten oder

 

(b)

in Übereinstimmung mit IFRS 9

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2016:][1] oder

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2016:] bilanzieren.

 

c)[2]

anhand der in IAS 28 beschriebenen Equity-Methode zu bilanzieren.[3]

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2016:][4] Es muss für alle Kategorien von Anteilen die gleichen Rechnungslegungsmethoden verwenden. Zu Anschaffungskosten oder anhand der Equity-Methode bilanzierte Anteile sind nach IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche zu bilanzieren, wenn sie als zur Veräußerung oder zur Ausschüttung gehalten eingestuft werden (oder zu einer Veräußerungsgruppe gehören, die als zur Veräußerung oder zur Ausschüttung gehalten eingestuft ist). Die Bewertung von Anteilen, welche gemäß IFRS 9 bilanziert werden, wird unter diesen Umständen beibehalten.

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2016:] Es muss für alle Kategorien von Anteilen die gleichen Rechnungslegungsmethoden verwenden. Zu Anschaffungskosten bilanzierte Anteile sind nach IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche zu bilanzieren, wenn sie als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden (oder zu einer Veräußerungsgruppe gehören, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft ist). Die Bewertung der Anteile gemäß IFRS 9 wird unter diesen Umständen beibehalten.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2441. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres. Jeder Verweis auf IFRS 9 sollte als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.
[2] Angefügt durch Verordnung (EU) 2015/2441, ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 49. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Angefügt durch Verordnung (EU) 2015/2441, ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 49. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[4] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2441. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres. Jeder Verweis auf IFRS 9 sollte als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

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