Einer öffentlichen Stelle nahestehende Unternehmen

Ein berichtendes Unternehmen ist von der in Paragraph 18 festgelegten Pflicht zur Angabe von Geschäftsvorfällen und ausstehenden Salden (einschließlich Verpflichtungen) mit nahestehenden Unternehmen und Personen befreit, wenn es sich bei diesen Unternehmen und Personen handelt um[1]

 

a)

eine öffentliche Stelle, die das berichtende Unternehmen beherrscht, oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist oder maßgeblichen Einfluss auf das berichtende Unternehmen hat[2] oder

 

b)

ein anderes Unternehmen, das als nahestehend zu betrachten ist, weil dieselbe öffentliche Stelle sowohl das berichtende als auch dieses andere Unternehmen beherrscht,

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][3] oder

an deren gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist oder maßgeblichen Einfluss auf diese hat.

[1] ":" gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012. Gültig ab 1.1.2014.
[2] "," geändert in ";" durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012. Gültig ab 1.1.2014.
[3] Eingefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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