[Paragraf 23 anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Am Ende jedes Berichtszeitraums sind
(a) |
monetäre Posten in einer Fremdwährung zum Stichtagskurs umzurechnen; |
(b) |
nicht monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet wurden, zum Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen; und |
(c) |
nicht monetäre Posten, die zu ihrem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, zu dem Kurs umzurechnen, der am Tag der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts gültig war |
[Paragraf 23 anzuwenden bis 30.12.2013:] Zu jedem Bilanzstichtag sind
(a) |
monetäre Posten in einer Fremdwährung zum Stichtagskurs umzurechnen; |
(b) |
nicht monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet wurden, zum Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen; und |
(c) |
nicht monetäre Posten, die zu ihrem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet wurden, zu dem Kurs umzurechnen, der am Tag der Ermittlung des Wertes gültig war. |
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