Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer umfassen Posten gemäß nachstehender Aufzählung, sofern nicht davon ausgegangen wird, dass diese innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Berichtsperiode, in der die Arbeitnehmer die betreffende Arbeitsleistung erbringen, vollständig beglichen werden:

 

(a)

langfristige, vergütete Dienstfreistellungen wie Sonderurlaub nach langjähriger Dienstzeit oder Urlaub zur persönlichen Weiterbildung;

 

(b)

Jubiläumsgelder oder andere Leistungen für langjährige Dienstzeiten;

 

(c)

Versorgungsleistungen im Falle der Erwerbsunfähigkeit;

 

(d)

Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen; und

 

(e)

aufgeschobene Vergütungen.

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