[Paragraf 113 anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Der beizulegende Zeitwert von Planvermögen wird bei der Ermittlung des Fehlbetrags oder der Vermögensüberdeckung abgezogen.

[Paragraf 113 anzuwenden bis 30.12.2013:] Der beizulegende Zeitwert des Planvermögens wird bei der Ermittlung des Fehlbetrags oder der Vermögensüberdeckung vom beizulegenden Zeitwert der definierten Leistungsverpflichtung abgezogen. Ist kein Marktpreis verfügbar, wird der beizulegende Zeitwert des Planvermögens geschätzt, z. B. indem die erwarteten künftigen Cashflows abgezinst werden und dabei ein Zinssatz verwendet wird, der sowohl die Risiken, die mit dem Planvermögen verbunden sind, als auch die Rückzahlungstermine oder das erwartete Veräußerungsdatum dieser Vermögenswerte berücksichtigt (oder, falls Rückzahlungstermine nicht festgelegt sind, den voraussichtlichen Zeitraum bis zur Abgeltung der damit verbundenen Verpflichtung).

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 475/2012. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres.

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