[Paragraf 62 anzuwenden ab 21.12.2008:][1]Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die Erfassung bestimmter Posten im sonstigen Ergebnis. Beispiele solcher Posten sind:

 

(a)

eine Änderung im Buchwert infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen (siehe IAS 16); und

 

(b)

(gestrichen)

 

(c)

Währungsdifferenzen infolge einer Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21).

 

(d)

(gestrichen)

[Paragraf 62 anzuwenden bis 20.12.2008:] Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die unmittelbare Gutschrift oder Belastung bestimmter Posten im Eigenkapital. Beispiele solcher Posten sind:

 

(a)

eine Änderung im Buchwert infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen (siehe IAS 16 Sachanlagen);

 

(b)

eine Berichtigung des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen infolge einer Änderung der Rechnungslegungsmethoden, die rückwirkend angewandt wird, oder der Korrektur eines Fehlers (s. IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler);

 

(c)

Währungsdifferenzen infolge einer Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21); und

 

(d)

beim erstmaligen Ansatz der Eigenkapitalkomponente eines kombinierten Finanzinstrumentes entstehende Beträge (siehe Paragraph 23).

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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