[Paragraf 62 anzuwenden ab 21.12.2008:][1]Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die Erfassung bestimmter Posten im sonstigen Ergebnis. Beispiele solcher Posten sind:
(a) |
eine Änderung im Buchwert infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen (siehe IAS 16); und |
(b) |
(gestrichen) |
(c) |
Währungsdifferenzen infolge einer Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21). |
(d) |
(gestrichen) |
[Paragraf 62 anzuwenden bis 20.12.2008:] Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die unmittelbare Gutschrift oder Belastung bestimmter Posten im Eigenkapital. Beispiele solcher Posten sind:
(a) |
eine Änderung im Buchwert infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen (siehe IAS 16 Sachanlagen); |
(b) |
eine Berichtigung des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen infolge einer Änderung der Rechnungslegungsmethoden, die rückwirkend angewandt wird, oder der Korrektur eines Fehlers (s. IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler); |
(c) |
Währungsdifferenzen infolge einer Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21); und |
(d) |
beim erstmaligen Ansatz der Eigenkapitalkomponente eines kombinierten Finanzinstrumentes entstehende Beträge (siehe Paragraph 23). |
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