[Paragraf 60 anzuwenden ab 21.12.2008:][1]Der Buchwert latenter Steueransprüche und latenter Steuerschulden kann sich verändern, auch wenn der Betrag der damit verbundenen temporären Differenzen nicht geändert wird. Dies kann beispielsweise aus Folgendem resultieren:

 

(a)

einer Änderung der Steuersätze oder Steuervorschriften;

 

(b)

einer erneuten Beurteilung der Realisierbarkeit latenter Steueransprüche; oder

 

(c)

einer Änderung der erwarteten Art und Weise der Realisierung eines Vermögenswerts.

Die sich ergebende latente Steuer ist im Gewinn oder Verlust zu erfassen, ausgenommen in dem Umfang, in dem sie sich auf Posten bezieht, welche früher außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurden (siehe Paragraph 63).

[Paragraf 60 anzuwenden bis 20.12.2008:] Der Buchwert latenter Steueransprüche und latenter Steuerschulden kann sich verändern, auch wenn der Betrag der damit verbundenen temporären Differenzen nicht geändert wird. Dies kann beispielsweise aus Folgendem resultieren:

 

(a)

einer Änderung der Steuersätze oder Steuervorschriften;

 

(b)

einer erneuten Beurteilung der Realisierbarkeit latenter Steueransprüche; oder

 

(c)

einer Änderung der erwarteten Art und Weise der Realisierung eines Vermögenswerts.

Die sich ergebende latente Steuer ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, ausgenommen in dem Umfang, in dem sie sich auf Posten bezieht, welche früher direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben wurden (siehe Paragraph 63).

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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