[Paragraf 7 anzuwenden ab 27.1.2009:][1] Bezieht sich ein IFRS ausdrücklich auf einen Geschäftsvorfall oder auf sonstige Ereignisse oder Bedingungen, so ist bzw. sind die Rechnungslegungsmethode(n) für den entsprechenden Posten zu ermitteln, indem der IFRS angewandt wird.

[Paragraf 7 anzuwenden bis 26.1.2009:] Bezieht sich ein Standard oder eine Interpretation ausdrücklich auf einen Geschäftsvorfall oder auf sonstige Ereignisse oder Bedingungen, so ist bzw. sind die Rechnungslegungsmethode(n) für den entsprechenden Posten zu ermitteln, indem der Standard oder die Interpretation unter Berücksichtigung aller relevanten Anwendungsleitlinien des IASB für den Standard bzw. die Interpretation angewandt wird.

[1] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.

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