[Paragraf 32 anzuwenden ab 1.1.2023:][1] Eine Rechnungslegungsmethode kann vorschreiben, dass Posten in Abschlüssen unter Berücksichtigung von Bewertungsunsicherheiten bewertet werden, d. h. die Rechnungslegungsmethode kann vorschreiben, solche Posten in Geldbeträgen zu bewerten, die nicht direkt feststellbar sind und deshalb geschätzt werden müssen. In einem solchen Fall entwickelt ein Unternehmen eine rechnungslegungsbezogene Schätzung, um das in der Rechnungslegungsmethode festgelegte Ziel zu erreichen. Die Entwicklung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen erfolgt auf der Grundlage von Ermessensentscheidungen oder Annahmen, die auf den zuletzt verfügbaren verlässlichen Informationen beruhen. Beispiele für rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind:

 

a)

eine Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste unter Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente,

 

b)

der Nettoveräußerungswert von Vorräten unter Anwendung von IAS 2 Vorräte,

 

c)

der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld unter Anwendung von IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts,

 

d)

der Abschreibungsaufwand bei einer Sachanlage unter Anwendung von IAS 16 und

 

e)

eine Rückstellung für die Verpflichtungen aus Gewährleistungen unter Anwendung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.

[Paragraf 32 anzuwenden bis 30.12.2023:] Aufgrund der mit Geschäftstätigkeiten verbundenen Unsicherheiten können viele Posten in den Abschlüssen nicht präzise bewertet, sondern nur geschätzt werden. Eine Schätzung erfolgt auf der Grundlage der zuletzt verfügbaren verlässlichen Informationen. Beispielsweise können Schätzungen für folgende Sachverhalte erforderlich sein:

 

(a)

risikobehaftete Forderungen;

 

(b)

Überalterung von Vorräten;

 

(c)

der beizulegende Zeitwert finanzieller Vermögenswerte oder Schulden;

 

(d)

die Nutzungsdauer oder der erwartete Abschreibungsverlauf des künftigen wirtschaftlichen Nutzens von abschreibungsfähigen Vermögenswerten; und

 

(e)

Gewährleistungsverpflichtungen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2022/357. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres.

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