Dieser Standard ist auf alle Vorräte anzuwenden mit folgenden Ausnahmen:

 

(a)

[Buchstabe a) gestrichen ab 1.1.2018:][1]

[Buchstabe a) anzuwenden bis 30.12.2018:] unfertige Erzeugnisse im Rahmen von Fertigungsaufträgen einschließlich damit unmittelbar zusammenhängender Dienstleistungsverträge (siehe IAS 11 Fertigungsaufträge);

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2018:][2] Finanzinstrumente (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IFRS 9 Finanzinstrumente) und

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2018:] Finanzinstrumente (siehe IAS 32: Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung); und

 

(c)

biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen, und landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte (siehe IAS 41 Landwirtschaft).

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

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