[Paragraf 76 anzuwenden ab 1.1.2024:][1] Wenn zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung die folgenden Ereignisse eintreten, sind diese als nicht berücksichtigungspflichtige Ereignisse gemäß IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag anzugeben:

 

a)

Langfristige Refinanzierung einer als kurzfristig eingestuften Schuld (siehe Paragraph 72),

 

b)

Abstellung einer Verletzung einer als kurzfristig eingestuften langfristigen Kreditvereinbarung (siehe Paragraph 74),

 

c)

Gewährung einer Nachfrist durch den Kreditgeber zur Abstellung der Verletzung einer als kurzfristig eingestuften langfristigen Kreditvereinbarung (siehe Paragraph 75) und

 

d)

Erfüllung einer als langfristig eingestuften Schuld (siehe Paragraph 75A).

[Paragraf 76 anzuwenden bis 30.12.2024:] Bei Darlehen, die als kurzfristige Schulden eingestuft werden, gilt Folgendes: Wenn zwischen dem Abschlussstichtag und der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses eines der nachfolgenden Ereignisse eintritt, sind diese als nicht berücksichtigungspflichtige Ereignisse gemäß IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag anzugeben:

 

(a)

langfristige Refinanzierung;

 

(b)

Behebung einer Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung; sowie

 

(c)

die Gewährung einer mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag ablaufenden Nachfrist durch den Kreditgeber zur Behebung der Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2023/2822. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres.

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