Ändert ein Unternehmen die Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss, hat es, außer wenn undurchführbar, auch die Vergleichsbeträge umzugliedern.

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Gliedert ein Unternehmen die Vergleichsbeträge um, muss es folgende Angaben offenlegen (einschließlich zu Beginn der vorangegangenen Periode):

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2013:] Werden die Vergleichsbeträge umgegliedert, sind folgende Angaben zu machen:

 

(a)

Art der Umgliederung;

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2013:][2] Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe; und

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2013:] der Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe; sowie

 

(c)

[Buchstabe (c) anzuwenden ab 1.1.2013:][3] Grund für die Umgliederung.

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2013:] der Grund für die Umgliederung.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 313/2013.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 313/2013.
[3] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 313/2013.

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