Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mit Gründen versehene Stellungnahme – Kollegialprinzip – Gesellschaftsrecht – Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG – Jahresabschluß – Sanktionen im Fall der Nichtoffenlegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, daß sie keine geeigneten Sanktionen für den Fall vorgesehen hat, daß Kapitalgesellschaften die ihnen insbesondere aufgrund der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f, 3 und 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen obliegende Offenlegung des Jahresabschlusses unterlassen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

 

Normenkette

Richtlinien 68/151/EWG; Richtlinien 78/660/EWG

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Die Einreden der Unzulässigkeit werden zurückgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, daß sie keine geeigneten Sanktionen für den Fall vorgesehen hat, daß Kapitalgesellschaften die ihnen insbesondere aufgrund der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f, 3 und 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen obliegende Offenlegung des Jahresabschlusses unterlassen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-191/95

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Jürgen Grunwald als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ernst Röder, Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft, D-53107 Bonn, und Alfred Dittrich,

Regierungsdirektor im Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, Hamburg und Brüssel,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag sowie aus der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8), und der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) verstoßen hat, daß sie keine geeigneten Sanktionen für den Fall vorgesehen hat, daß Kapitalgesellschaften die ihnen insbesondere auf der Grundlage dieser Richtlinien obliegende Offenlegung des Jahresabschlusses unterlassen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H. Ragnemalm (Berichterstatter), M. Wathelet und R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, L. Sevón und K. M. Ioannou,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat, sodann D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien durch die Sechste Kammer in der Sitzung vom 12. Dezember 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts durch die Sechste Kammer in der Sitzung vom 5. Juni 1997,

aufgrund der Entscheidung der Sechsten Kammer vom 18. September 1997 über die Vorlage der Rechtssache an den Gerichtshof,

aufgrund des Beschlusses vom 14. Oktober 1997 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 9. Dezember 1997, in der die Kommission, vertreten durch Christiaan Timmermans, stellvertretender Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und Jürgen Grunwald, sowie die deutsche Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, mündliche Ausführungen gema...

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