Der Versicherungsvertrag muss neben den in § 54 Absatz 2 Satz 1 WPO geregelten Inhalten vorsehen, dass

 

1.

der Versicherungsschutz während der Dauer eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbotes (§ 111 WPO) für einen Vertreter (§ 121 WPO) aufrechterhalten bleibt,

 

2.

die Leistungen des Versicherers für das mitversicherte Auslandsrisiko im Inland in Euro zu erbringen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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